Mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage in dem Sinne teilweise gut, als die Pensionskasse X.________ verpflichtet wurde, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine halbe und ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente im Umfang des BVG-Obligatoriums, nebst Zins von 5 % ab 15. August 2000 für die von Februar 1998 bis Juli 2000 und ab Fälligkeit für die restlichen Leistungen, auszurichten. Ferner verhielt es die Pensionskasse X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3500.- an die Klägerin.