577/01 und I 648/01). B. Am 15. August 2000 liess S.________ gegen die Pensionskasse X.________ und die Sammelstiftung Rentenanstalt Klage einreichen mit dem Hauptantrag, es sei die Pensionskasse X.________, eventuell die Sammelstiftung Rentenanstalt, zu verpflichten, die ihr wegen Invalidität zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins von 5 % seit Fälligkeit, zu erbringen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage in dem Sinne teilweise gut, als die Pensionskasse X._____