{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-02_2004-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=212&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2004-B_116-2002&number_of_ranks=356", "Checksum": "24aef9d84c7b80aa47b33e1fc99f968c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2004 B 116/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:07:38", "Checksum": "d8befec6c385a9b1648eeded543e8a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n5.2\n5.2.1 In der Eingabe an die Vorinstanz vom 30. September 2002 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Arbeitsaufwand für das kantonale Verfahren mit insgesamt 32.1 Stunden angegeben und die Barauslagen mit Fr. 240.75 beziffert. Die Vorinstanz ist von diesen Zahlen ausgegangen und hat die Entschädigung unter Würdigung der Umstände und in Anbetracht des bloss teilweisen Obsiegens auf Fr. 3500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem vollen Obsiegen auszugehen, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung bestehe. Bei einem Arbeitsaufwand von 32.1 Stunden und dem vom kantonalen Gericht üblicherweise angewandten Stundenansatz von Fr. 215.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ergebe dies eine Entschädigung von Fr. 7150.-. Selbst wenn von einem bloss teilweisen Obsiegen ausgegangen würde, sei eine Kürzung um beinahe die Hälfte unter den vorliegenden Umständen offensichtlich willkürlich.\n5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit der Klage vom 15. August 2000 hat die Beschwerdeführerin von der Pensionskasse X.________, eventuell der Sammelstiftung Rentenanstalt, Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge verlangt. Sie ist mit ihren Begehren nur insoweit durchgedrungen, als das kantonale Gericht den Anspruch aus der obligatorischen Vorsorge bejaht hat; verneint wurde der Anspruch aus der überobligatorischen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin hat damit nur teilweise obsiegt. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung unter diesen Umständen auf rund die Hälfte dessen angesetzt hat, was der Beschwerdeführerin auf Grund des geltend gemachten Arbeitsaufwandes und des üblichen Stundenansatzes zugestanden hätte, so beruht dies nicht auf einer willkürlichen Ermessensausübung. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich der vorinstanzliche Entscheid mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder auf einer unhaltbaren Betätigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens beruht (vgl.\nBGE 125 V 409 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen; ferner SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6, AHV Nr. 4 S. 11). Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache nichts zu ändern, geht die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung doch von dem vom Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache geltend gemachten Arbeitsaufwand aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n6.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren. Nach\nArt. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge (\nBGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (\nBGE 119 V 456 Erw. 6b) liegt nicht vor.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten zu erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt zugestellt.\nLuzern, 30. März 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}