{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-02_2004-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=212&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2004-B_116-2002&number_of_ranks=356", "Checksum": "24aef9d84c7b80aa47b33e1fc99f968c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2004 B 116/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:07:38", "Checksum": "d8befec6c385a9b1648eeded543e8a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie einen Anspruch für die Zeit nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses geltend macht. Ob die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Rechtsprechung zur revisionsweisen Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (SZS 1995 S. 467; SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127; vgl. auch Meyer-Blaser in SZS 2000 S. 301) hingewiesen hat und wie es sich hinsichtlich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Moser, in SZS 1997 S. 508 ff.) verhält, kann offen bleiben. Es genügt festzustellen, dass sich diese Praxis auf die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht und es den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge frei steht, das versicherte Ereignis abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1995 S. 557 = SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127). Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse X.________ Gebrauch gemacht, indem sie den reglementarischen Leistungsanspruch davon abhängig gemacht hat, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses keine gesundheitsbedingte Lohneinbusse erlitten hat und das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist.\n4.2 In den Jahren 1996/97 wurde der Konzern X.________ restrukturiert. Die Umstrukturierung war mit einem massiven Abbau des Personalbestandes verbunden. Weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Umstrukturierung der Arbeitgeberin und der damit verbundenen Aufhebung ihres Arbeitsplatzes nicht intern versetzt werden konnte, weshalb sich zusätzliche Abkärungen erübrigen.\n5.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich des Weiteren gegen die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung.\n5.1 Im kantonalen Verfahren betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung. Dennoch ist die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt zu bejahen, weil es für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (\nBGE 126 V 143 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe der Parteientschädigung jedoch nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (\nArt. 104 lit. a OG). Dabei steht dem kantonalen Gericht praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie insbesondere das Willkürverbot (\nArt. 9 BV) verletzt (\nBGE 123 V 152 Erw. 2, 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b).\n"}