{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-02_2004-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=212&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2004-B_116-2002&number_of_ranks=356", "Checksum": "24aef9d84c7b80aa47b33e1fc99f968c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2004 B 116/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:07:38", "Checksum": "d8befec6c385a9b1648eeded543e8a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung aus der überobligatorischen Vorsorge mit der Begründung verneint, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht zumindest eine Teilerwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Trotz der um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte keine Erwerbseinbusse erlitten, weshalb kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen bestehe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz gehe von unzutreffenden bzw. unvollständigen Zahlen bezüglich der in den fraglichen Jahren erzielten Einkommen aus und lasse die mit der Vertragsänderung auf den 1. Januar 1994 verbundene Verdiensteinbusse unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe mit der gesundheitsbedingt erfolgten Vertragsänderung eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erlitten, in welchem Umfang sie Anspruch auf eine Teilinvalidenrente habe.\n3.2\n3.2.1 Im Urteil vom 14. August 2001 (I 650/00) ist das Eidgenössische Versicherungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 1993 zu 20 % arbeitsunfähig war. Es wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass es zu jeweils kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen kam und die Beschwerdeführerin sich dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen musste. Den eigenen Angaben zufolge hat sie die Ausfallzeit weitgehend mit Frei- und Ferienzeit kompensiert und praktisch ein volles Arbeitspensum eingehalten. Sie hat - wie im Urteil vom 14. August 2001 festgestellt wurde - damit über das übliche Mass hinaus gearbeitet. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass sie in unzumutbarer Weise erwerbstätig gewesen ist. Auch hat sich die bestehende Beeinträchtigung nicht in einer entsprechenden Erwerbseinbusse ausgewirkt. Zwar hat sie auf den 1. Januar 1994 einen neuen Aufgabenbereich übernommen, indem sie vom Bereich Marketing-Kommunikation in die Abteilung Organisation/Strategie wechselte. Laut einer Bestätigung des ehemaligen Leiters dieser Abteilung erfolgte der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen, weil die Tätigkeit im Marketing mit regelmässigen Reisen und zahlreichen Terminen verbunden war, was sich mit der erforderlichen Dialysebehandlung nicht vereinbaren liess. Es besteht kein Anlass, diese von einer weiteren ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bestätigte Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Der Wechsel des Arbeitsplatzes hat indessen zu keiner gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse geführt.\n3.2.2 Mit der Vertragsänderung wurden auch die Lohnbezüge neu geregelt, wobei an die Stelle der Gratifikation ein 13. Monatslohn sowie ein separat festzusetzender Bonus traten. Gemäss den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Belegen hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8450.- (x 12, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-) bezogen, was einem Jahreslohn von Fr. 101'400.- entspricht. Im Jahr 1994 belief sich der Monatslohn auf Fr. 8240.- (x 13, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-), womit sich das Jahreseinkommen auf Fr. 107'120.- erhöhte. Für das Jahr 1993 erhielt die Beschwerdeführerin eine im Folgejahr ausbezahlte Gratifikation von Fr. 20'000.-, sodass sich die Gesamtbezüge für dieses Jahr auf Fr. 121'400.- beliefen. Für 1994 bezog sie einen Bonus von Fr. 8240.-, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 115'360.- führte. Die mit der Vertragsänderung verbundene Lohneinbusse machte somit lediglich 5 % aus. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer generellen Änderung des Lohnsystems (Einführung des 13. Monatslohnes, neues Bonussystem) und war nicht krankheitsbedingt. Dass die Gesamtbezüge trotz Erhöhung des Grundlohnes geringer ausfielen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Bonuszahlung zuzüglich des 13. Monatslohnes niedriger war als die frühere Gratifikation. Die Bonuszahlungen bilden indessen eine freiwillige Zahlung, welche abhängig ist vom jeweiligen Betriebsergebnis und den Leistungen des Arbeitnehmers. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Bonuszahlung sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen tiefer ausgefallen.\n3.2.3 Es fehlt damit an einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse im Sinne des Reglements, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Zum geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1994 über kein Geschäftsfahrzeug mehr verfügte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die private Nutzung des Fahrzeuges einen Amortisationsbeitrag von Fr. 300.- im Monat zu bezahlen hatte und ein solcher Abzug, laut den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnabrechnungen auch nach dem 1. Januar 1994, nämlich bis Mai 1995, vorgenommen wurde, was darauf schliessen lässt, dass sie weiterhin über ein Geschäftsfahrzeug verfügte. Dies war laut Schreiben ihres damaligen Vorgesetzten, K.________, vom 25. Juli 2000 Bestandteil des Änderungsvertrages. Selbst wenn dies in der Folge nicht mehr der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus angesichts des höheren Grundlohnes keine für den Rentenanspruch relevante Erwerbseinbusse. Schliesslich gehören die wegen der Dialysebehandlung entstandenen Fahrkosten nicht zu den invaliditätsbedingten und bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Gewinnungskosten (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 212). Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass ein reglementarischer Rentenanspruch entfällt, weil die Beschwerdeführerin während des Vorsorgeverhältnisses keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitten hat.\n"}