{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-02_2004-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=212&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2004-B_116-2002&number_of_ranks=356", "Checksum": "24aef9d84c7b80aa47b33e1fc99f968c"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2004 B 116/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2004 B 116/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:07:38", "Checksum": "d8befec6c385a9b1648eeded543e8a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2004 B 116/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 116/02\nUrteil vom 30. März 2004\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer\nParteien\nS.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,\ngegen\nPensionskasse X.________ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jucker, Universitätsstrasse 87, 8006 Zürich\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 31. Oktober 2002)\nSachverhalt:\nA.\nDie 1960 geborene S.________ arbeitete vom 15. Februar 1991 bis 30. April 1996, zuletzt als Projektleiterin Organisation, bei der X.________ AG und war bei der Pensionskasse X.________ S.A. (im Folgenden Pensionskasse X.________) berufsvorsorgerechtlich versichert. Von Mai 1996 bis März 1997 war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigungen. Ab 1. April 1997 war sie als Beraterin/Implementiererin bei der L.________ AG angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Sammelstiftung Rentenanstalt) versichert. Im Oktober 1997 nahm sie eine Tätigkeit als selbstständige Unternehmensberaterin auf. Seit Oktober 1993 leidet S.________ an chronischer Niereninsuffizienz und ist deshalb auf eine regelmässige Hämodialyse angewiesen. Wegen eines tertiären Hyperparathyreoidismus musste sie sich im Juli 1998 einer Parathyreoidektomie unterziehen. Auf Anmeldung vom 9. März 1998 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. April 1998 eine halbe und ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. März 1999). Den auf Beschwerde hin ergangenen Entscheid vom 25. September 2000, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ihr ab 1. März 1998 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zusprach, änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einem am 12. Februar 2002 berichtigten Urteil vom 14. August 2001 dahin gehend ab, als festgestellt wurde, dass der Versicherten die Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 und die ganze Rente ab 1. März 1998 auszurichten ist (Verfahren I 650/00, I 577/01 und I 648/01).\nB.\nAm 15. August 2000 liess S.________ gegen die Pensionskasse X.________ und die Sammelstiftung Rentenanstalt Klage einreichen mit dem Hauptantrag, es sei die Pensionskasse X.________, eventuell die Sammelstiftung Rentenanstalt, zu verpflichten, die ihr wegen Invalidität zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins von 5 % seit Fälligkeit, zu erbringen.\nMit Entscheid vom 31. Oktober 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage in dem Sinne teilweise gut, als die Pensionskasse X.________ verpflichtet wurde, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine halbe und ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente im Umfang des BVG-Obligatoriums, nebst Zins von 5 % ab 15. August 2000 für die von Februar 1998 bis Juli 2000 und ab Fälligkeit für die restlichen Leistungen, auszurichten. Ferner verhielt es die Pensionskasse X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3500.- an die Klägerin.\nC.\nS.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Pensionskasse X.________ lediglich zur Bezahlung von Leistungen aus dem BVG-Obligatorium verpflichtet worden sei, und es sei festzustellen, dass auch Anspruch auf die reglementarischen Leistungen, zuzüglich Verzugszins, bestehe. Ferner sei ihr für das kantonale Verfahren eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen.\nDie Pensionskasse X.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zu verfahrensrechtlichen Aspekten, enthält sich jedoch eines Antrages bezüglich der Leistungspflicht der Pensionskasse aus der überobligatorischen Vorsorge.\nD.\nInnert der gesetzlichen Frist hat auch das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über den Rentenanspruch aus der obligatorischen Versicherung in masslicher Hinsicht entscheide. Am 3. November 2003 hat das Bundesamt die Beschwerde zurückgezogen, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht das Verfahren abgeschrieben hat (Verfügung vom 21. November 2003; B 112/02).\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nMateriell streitig und zu prüfen ist lediglich noch, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Pensionskasse X.________ einen Anspruch auf Invalidenrente aus der überobligatorischen Vorsorge hat.\n2.\nNach Art. 10 Ziff. 1 des Reglements der Pensionskasse X.________, gültig ab 1. Januar 1995, gilt der Versicherte als invalid, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung entscheidet der Stiftungsrat über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit. Er setzt den Invaliditätsgrad fest, der sich in erster Linie nach der durch die Invalidität begründeten Erwerbseinbusse richtet. Dabei werden auch medizinische Gründe sowie der Entscheid der Invalidenversicherung berücksichtigt. Ziff. 4 der Vorschrift hält fest, dass der invalide Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die volle Invalidenrente entspricht der bei Eintritt der Invalidität versicherten Altersrente. Bei Teilinvalidität wird eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente gewährt. Diese Regelung wurde unverändert in die ab 1. Januar 2001 gültige Fassung des Reglements übernommen.\n"}