1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird Ziff. 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2005 insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den versicherten Lohn der Beschwerdegegner unter Einbezug der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen zu bestimmen. In diesem Umfang wird die Klage der Beschwerdegegner gemäss Klageänderung vom 16. Februar 2005 abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.