5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegner (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: