Klar ist aber jedenfalls, dass nur, aber immerhin, die festen Einkommensbestandteile massgebend sind. Da auch die Schichtzulagen nach im Voraus festgelegten Schichtplänen bezahlt werden und daher als feste Einkommensbestandteile zu betrachten sind (1. Teilentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2003, S. 5 f.) und sie in den Statuten nicht ausgenommen sind, gehören sie demnach zum versicherten Verdienst (Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.2, B 118/03). Demgegenüber sind die hier streitigen Zulagen unbestrittenermassen nicht fest im Voraus festgelegt, sondern werden nach Erfolg oder besonderer Veranlassung bezahlt. Sie gehören demnach gemäss Statuten nicht zum versicherten Einkommen.