Nach den Statuten der Beschwerdeführerin (Art. 18 Ziff. 1) werden die Leistungen aufgrund des gemeldeten Einkommens berechnet. Als versichertes Einkommen gilt der von den einzelnen Unternehmungen gemeldete Anteil am festen jährlichen Einkommen (Art. 18 Ziff. 2). Diese Bestimmung ist zwar insoweit für sich allein nicht eindeutig, als der zu meldende Anteil am Einkommen nicht definiert ist (dies ergibt sich erst aus den gemäss Art. 18 Ziff. 3 und 4 zu treffenden Festlegungen). Klar ist aber jedenfalls, dass nur, aber immerhin, die festen Einkommensbestandteile massgebend sind.