BGE 121 II 203 Erw. 3). Der versicherte Lohn bestimmt sich somit nach den Statuten bzw. Reglementen der Pensionskasse (SVR 2004 BVG Nr. 8 S. 24 Erw. 3.1 [Urteil H. vom 16. Oktober 2003, B 42/03]). Soweit das Reglement auf das AHV-Recht abstellt, sind dessen Bestimmungen massgeblich (SZS 1999 S. 390 f. Erw. 4b). Da in Anlehnung an den obligatorischen Bereich auch in der weitergehenden Vorsorge das Abstellen auf das AHV-Einkommen üblich ist, muss sich allerdings im Hinblick auf die Grundsätze über die Auslegung von Vorsorgereglementen ( BGE 131 V 29 Erw. 2.2 mit Hinweis) eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff genügend klar aus dem Reglement ergeben.