Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2). Das Reglement muss diesbezüglich genügend klar sein; es genügt nicht, abstrakt die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 zu wiederholen (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 2c [Urteil B. vom 30. April 2002, B 58/00]; Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.1, B 118/03). 4.3 Vorliegend geht es unbestritten um den überobligatorischen Bereich, in welchem in den bundesrechtlichen Schranken die Leistungen und ihre Finanzierung grundsätzlich frei festgelegt werden können ( Art. 49 BVG; BGE 121 II 203 Erw.