Einschränkungen müssten sich aus einer konkret formulierten Statutenbestimmung ergeben. In den hier anwendbaren Statuten fehle es an einer konkret formulierten Bestimmung, in welcher die nicht einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt seien. Die Vorinstanz hat diese Erwägungen auch auf die hier streitigen Lohnbestandteile bezogen. 4.2 Für den obligatorischen Bereich entspricht der nach BVG versicherte Lohn grundsätzlich dem AHV-Einkommen (Art. 7 Abs. 2 BVG; SZS 2005 S. 326 [Urteil M. vom 18. Juni 2004 Erw. 3, B 75/03]). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (Art. 3 Abs. 1 lit.