4. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im ersten Teilurteil vom 3. Juni 2004 entschieden, dass die Schichtzulagen zum versicherten Lohn gehören. Vorliegend steht zur Diskussion, ob dies auch für die Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen gilt. 4.1 Die Vorinstanz hat sich auf die Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berufen; demnach beurteile sich der versicherte Verdienst im Sinne des BVG grundsätzlich nach AHV-Recht. Einschränkungen müssten sich aus einer konkret formulierten Statutenbestimmung ergeben.