3. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben. In Ziffer 1 wird unter anderem auf die Schichtzulagen Bezug genommen. Insoweit ist die Sache mit Teilurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2004 rechtskräftig entschieden und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In Ziffer 2 hat die Vorinstanz nichts Materielles entschieden. Dass (zumindest in Bezug auf die Schichtzulagen) die Lohn- und Nachzahlungsberechnung neu zu erfolgen hat, steht ebenfalls fest und kann nicht mehr angefochten werden. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung dieser Ziffer.