Darin wurde entsprechend dem damaligen Streitgegenstand nur über die Schichtzulagen befunden. Die jetzt streitigen Einkommensbestandteile bildeten damals nicht Streitgegenstand und es wurde darüber weder positiv noch negativ entschieden. Unmassgeblich sind weiter die Ausführungen zum Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP), da sich das vorinstanzliche Verfahren nicht danach richtet.