KV 289 S. 310 Erw. 6.1 [Urteil L. vom 30. April 2004, K 143/03]). 2.2 Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts willkürlich sein oder gegen den von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 8 BV verstossen soll. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird damit auch nicht gegen den vorinstanzlichen Teilentscheid vom 17. November 2003 bzw. das Teilurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2004 verstossen. Darin wurde entsprechend dem damaligen Streitgegenstand nur über die Schichtzulagen befunden.