Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist allerdings nur frei in Bezug auf die Frage, ob das kantonale Prozessrecht bundesrechtskonform ist ( Art. 104 lit. a OG). Im Übrigen überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht das kantonale Verfahrensrecht nur auf Willkür und die Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien. Es schreitet erst dann ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 130 V 215 ff., 125 V 408, 125 I 430 Erw. 7a; RKUV 2004 Nr. KV 289 S. 310