2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Klageänderung vom 16. Februar 2005 eingetreten ist. 2.1 Die Vorinstanz hat sich zur Begründung für das Eintreten zu Recht auf kantonales Prozessrecht (§ 58 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 ZPO) gestützt, da sich das Verfahren für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG in den bundesrechtlichen Schranken nach kantonalem Recht richtet. Trotzdem ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ( BGE 126 V 147 ff.). Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist allerdings nur frei in Bezug auf die Frage, ob das kantonale Prozessrecht bundesrechtskonform ist ( Art.