Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Schichtzulagen, Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen in die Berechnung des versicherten Lohnes der Beschwerdegegner einzubeziehen seien. Über die Höhe des neuen Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge wurde nicht (abschliessend) entschieden. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung ( Art.