C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kernkraftwerk AG die Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des kantonalen Entscheides, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern und soweit ihr diese nach Art. 111 Abs. 1 OG nicht von Gesetzes wegen zukomme. F.________ und L.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die PKE verlangt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: