im Übrigen werde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziffer 1). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge sowie über die auszurichtenden Parteientschädigungen befunden (Ziffer 2). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf die Klage insoweit nicht eingetreten wurde, als sie die Bemessung von Renten und Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand habe (Entscheid vom 27. September 2005).