B. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die Kernkraftwerk AG im Sinne eines Teilentscheides (und in Ergänzung seines Entscheides vom 17. November 2003), den versicherten Lohn von F.________ und L.________ im Sinne der Erwägungen unter Einbezug der Schichtzulagen sowie der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen zu bestimmen; im Übrigen werde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziffer 1).