_) festzulegen; 2. Die PKE habe gestützt auf vorstehende versicherte Einkommen die für die Kläger zu leistenden Zusatzbeiträge zu berechnen; 3. Die Beklagte sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, an die von der PKE festgelegten Zusatzbeiträge die in Art. 13 der Statuten festgelegten Prozentsätze an diesen Zusatzkosten zu übernehmen, respektive an die Pensionskasse zu überweisen; 4. Der Entscheid über die Parteientschädigung sei unter gebührender Berücksichtigung des von den Klägern verursachten Mehraufwandes in das Ermessen des Gerichtes zu stellen. Am 8. Juni 2005 hielten die Kläger am Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. Februar 2005 fest.