Zusatzbeitrag ./. 15 % der Erhöhung des versicherten Einkommens 6. Die von der PKE an den Erstkläger ausbezahlte Rente und Alters-Kinderrente seien mit Wirkung seit wann rechtens und unter Berücksichtigung des neu versicherten Einkommens zu erhöhen. 7. Die dem Zweitkläger zustehende Freizügigkeitsleistung sei unter Berücksichtigung des neu versicherten Einkommens zu berechnen und seit wann rechtens zu verzinsen. Die Kernkraftwerk AG stellte mit Eingabe vom 13. Mai 2005 folgende Anträge: 1. In teilweiser Gutheissung von Ziffer 1 des Klagebegehrens vom 4. Juni 2002 sei das versicherte Einkommen der Kläger auf Fr. 70'000.- (F.________) respektive Fr. 77'600.- (L.________) festzulegen;