Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die durchschnittlich pro Monat erzielten Schichtzulagen zum Brutto-Monatsgrundlohn zu addieren und mit dem Faktor 13 zu multiplizieren; 4. Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die von der PKE innerhalb der Verjährungsfrist und seit Klageerhebung vorgenommenen Überschusszuwendungen zu berücksichtigen; 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der PKE zu Gunsten des Kontos des Erst- bzw. des Zweitklägers einen Betrag zu bezahlen, der sich nach folgender Formel berechnet: 1. Für den Erstkläger: Zusatzbeitrag ./. 35 % der Erhöhung des versicherten Einkommens 2. Für den Zweitkläger: Zusatzbeitrag ./.