Weiter sei die Kernkraftwerk AG zu verpflichten, der PKE einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kernkraftwerk AG im Sinne eines Teilentscheides, den versicherten Lohn der Kläger unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden (Entscheid vom 17. November 2003). Die von der Kernkraftwerk AG hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2004 ab (Prozess B 118/03).