(Zweitkläger) erhoben am 4. Juni 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Kernkraftwerk AG Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, zu ermitteln, wie hoch das versicherte Einkommen der Kläger im Sinne von Art. 18 der Statuten der PKE sei, wenn in der bisher von der Beklagten angewandten Berechnungsformel die Schichtzulagen berücksichtigt würden und die Berechnungsformel mithin laute: Brutto-Monatsgrundlohn zuzüglich Schichtzulagen (Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags-, Wochenschicht) x 13 abzüglich Koordinationsabzug. Weiter sei die Kernkraftwerk AG zu verpflichten, der PKE einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.