{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-05_2006-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=31.03.2006&to_date=19.04.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=132&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2006-B_115-2005&number_of_ranks=279", "Checksum": "346b1536fb8b926c5f432390a04f4fce"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.04.2006 B 115/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.04.2006 B 115/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.04.2006 B 115/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:11:52", "Checksum": "93a469381c8216f4563a0473711efc86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.04.2006 B 115/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nDas Eidgenössische Versicherungsgericht hat im ersten Teilurteil vom 3. Juni 2004 entschieden, dass die Schichtzulagen zum versicherten Lohn gehören. Vorliegend steht zur Diskussion, ob dies auch für die Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen gilt.\n4.1 Die Vorinstanz hat sich auf die Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berufen; demnach beurteile sich der versicherte Verdienst im Sinne des BVG grundsätzlich nach AHV-Recht. Einschränkungen müssten sich aus einer konkret formulierten Statutenbestimmung ergeben. In den hier anwendbaren Statuten fehle es an einer konkret formulierten Bestimmung, in welcher die nicht einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt seien. Die Vorinstanz hat diese Erwägungen auch auf die hier streitigen Lohnbestandteile bezogen.\n4.2 Für den obligatorischen Bereich entspricht der nach BVG versicherte Lohn grundsätzlich dem AHV-Einkommen (Art. 7 Abs. 2 BVG; SZS 2005 S. 326 [Urteil M. vom 18. Juni 2004 Erw. 3, B 75/03]). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2). Das Reglement muss diesbezüglich genügend klar sein; es genügt nicht, abstrakt die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 zu wiederholen (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 2c [Urteil B. vom 30. April 2002, B 58/00]; Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.1, B 118/03).\n4.3 Vorliegend geht es unbestritten um den überobligatorischen Bereich, in welchem in den bundesrechtlichen Schranken die Leistungen und ihre Finanzierung grundsätzlich frei festgelegt werden können (\nArt. 49 BVG;\nBGE 121 II 203 Erw. 3). Der versicherte Lohn bestimmt sich somit nach den Statuten bzw. Reglementen der Pensionskasse (SVR 2004 BVG Nr. 8 S. 24 Erw. 3.1 [Urteil H. vom 16. Oktober 2003, B 42/03]). Soweit das Reglement auf das AHV-Recht abstellt, sind dessen Bestimmungen massgeblich (SZS 1999 S. 390 f. Erw. 4b). Da in Anlehnung an den obligatorischen Bereich auch in der weitergehenden Vorsorge das Abstellen auf das AHV-Einkommen üblich ist, muss sich allerdings im Hinblick auf die Grundsätze über die Auslegung von Vorsorgereglementen (\nBGE 131 V 29 Erw. 2.2 mit Hinweis) eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff genügend klar aus dem Reglement ergeben.\n4.4 Dies bedeutet allerdings entgegen dem, was aus der allenfalls missverständlichen Formulierung im Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.1, B 118/03, entnommen werden könnte, nicht, dass die nicht erfassten Einkommenbestandteile zwingend in einer Negativliste aufgezählt werden müssten. Das Reglement muss klar formuliert sein, aber ob die versicherten Bestandteile positiv oder die nicht versicherten negativ festgelegt werden, kann nicht ausschlaggebend sein.\n4.5 Nach den Statuten der Beschwerdeführerin (Art. 18 Ziff. 1) werden die Leistungen aufgrund des gemeldeten Einkommens berechnet. Als versichertes Einkommen gilt der von den einzelnen Unternehmungen gemeldete Anteil am festen jährlichen Einkommen (Art. 18 Ziff. 2). Diese Bestimmung ist zwar insoweit für sich allein nicht eindeutig, als der zu meldende Anteil am Einkommen nicht definiert ist (dies ergibt sich erst aus den gemäss Art. 18 Ziff. 3 und 4 zu treffenden Festlegungen). Klar ist aber jedenfalls, dass nur, aber immerhin, die festen Einkommensbestandteile massgebend sind. Da auch die Schichtzulagen nach im Voraus festgelegten Schichtplänen bezahlt werden und daher als feste Einkommensbestandteile zu betrachten sind (1. Teilentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2003, S. 5 f.) und sie in den Statuten nicht ausgenommen sind, gehören sie demnach zum versicherten Verdienst (Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 6.2, B 118/03). Demgegenüber sind die hier streitigen Zulagen unbestrittenermassen nicht fest im Voraus festgelegt, sondern werden nach Erfolg oder besonderer Veranlassung bezahlt. Sie gehören demnach gemäss Statuten nicht zum versicherten Einkommen.\n5.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (\nArt. 134 OG e contrario). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegner (Art. 135 in Verbindung mit\nArt. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 150 Erw. 4a).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird Ziff. 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2005 insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den versicherten Lohn der Beschwerdegegner unter Einbezug der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen zu bestimmen. In diesem Umfang wird die Klage der Beschwerdegegner gemäss Klageänderung vom 16. Februar 2005 abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Energie, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 10. April 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:\ni.V."}