{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-05_2006-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=31.03.2006&to_date=19.04.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=132&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2006-B_115-2005&number_of_ranks=279", "Checksum": "346b1536fb8b926c5f432390a04f4fce"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.04.2006 B 115/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.04.2006 B 115/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.04.2006 B 115/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:11:52", "Checksum": "93a469381c8216f4563a0473711efc86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.04.2006 B 115/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nB.\nIn teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht die Kernkraftwerk AG im Sinne eines Teilentscheides (und in Ergänzung seines Entscheides vom 17. November 2003), den versicherten Lohn von F.________ und L.________ im Sinne der Erwägungen unter Einbezug der Schichtzulagen sowie der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen zu bestimmen; im Übrigen werde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziffer 1). Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge sowie über die auszurichtenden Parteientschädigungen befunden (Ziffer 2). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf die Klage insoweit nicht eingetreten wurde, als sie die Bemessung von Renten und Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand habe (Entscheid vom 27. September 2005).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kernkraftwerk AG die Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des kantonalen Entscheides, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern und soweit ihr diese nach Art. 111 Abs. 1 OG nicht von Gesetzes wegen zukomme.\nF.________ und L.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die PKE verlangt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\n1.2 Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Schichtzulagen, Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen in die Berechnung des versicherten Lohnes der Beschwerdegegner einzubeziehen seien. Über die Höhe des neuen Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge wurde nicht (abschliessend) entschieden. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (\nArt. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG sowie\nArt. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (\nArt. 97, Art. 98 lit. g, Art. 98a und Art. 128 OG;\nArt. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (\nBGE 122 V 153 Erw. 1;\n120 V 322 Erw. 2; SZS 2003 S. 521 [Urteil T. vom 7. Januar 2003, B 49/00]; Urteil F. und L. vom 3. Juni 2004 Erw. 2, B 118/03).\n2.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Klageänderung vom 16. Februar 2005 eingetreten ist.\n2.1 Die Vorinstanz hat sich zur Begründung für das Eintreten zu Recht auf kantonales Prozessrecht (§ 58 Abs. 1 VRG in Verbindung mit\n§ 144 Abs. 1 ZPO) gestützt, da sich das Verfahren für Streitigkeiten nach\nArt. 73 BVG in den bundesrechtlichen Schranken nach kantonalem Recht richtet. Trotzdem ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (\nBGE 126 V 147 ff.). Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist allerdings nur frei in Bezug auf die Frage, ob das kantonale Prozessrecht bundesrechtskonform ist (\nArt. 104 lit. a OG). Im Übrigen überprüft das Eidgenössische Versicherungsgericht das kantonale Verfahrensrecht nur auf Willkür und die Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien. Es schreitet erst dann ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (\nBGE 130 V 215 ff., 125 V 408, 125 I 430 Erw. 7a; RKUV 2004 Nr. KV 289 S. 310 Erw. 6.1 [Urteil L. vom 30. April 2004, K 143/03]).\n2.2 Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts willkürlich sein oder gegen den von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 8 BV verstossen soll.\nEntgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird damit auch nicht gegen den vorinstanzlichen Teilentscheid vom 17. November 2003 bzw. das Teilurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2004 verstossen. Darin wurde entsprechend dem damaligen Streitgegenstand nur über die Schichtzulagen befunden. Die jetzt streitigen Einkommensbestandteile bildeten damals nicht Streitgegenstand und es wurde darüber weder positiv noch negativ entschieden.\nUnmassgeblich sind weiter die Ausführungen zum Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP), da sich das vorinstanzliche Verfahren nicht danach richtet.\n3.\nDie Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben. In Ziffer 1 wird unter anderem auf die Schichtzulagen Bezug genommen. Insoweit ist die Sache mit Teilurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2004 rechtskräftig entschieden und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In Ziffer 2 hat die Vorinstanz nichts Materielles entschieden. Dass (zumindest in Bezug auf die Schichtzulagen) die Lohn- und Nachzahlungsberechnung neu zu erfolgen hat, steht ebenfalls fest und kann nicht mehr angefochten werden. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung dieser Ziffer. Einzutreten ist aber auf das Begehren, Ziffer 1 in Bezug auf die Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und Überzeitentschädigungen aufzuheben.\n"}