{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-115-05_2006-04-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=31.03.2006&to_date=19.04.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=132&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-04-2006-B_115-2005&number_of_ranks=279", "Checksum": "346b1536fb8b926c5f432390a04f4fce"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 115/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.04.2006 B 115/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 10.04.2006 B 115/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 10.04.2006 B 115/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:11:52", "Checksum": "93a469381c8216f4563a0473711efc86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 10.04.2006 B 115/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 115/05\nUrteil vom 10. April 2006\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar\nParteien\nKernkraftwerk X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Daniel Menzi, Römerstrasse 14, 4603 Olten,\ngegen\n1. F.________\n2. L.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn\n(Entscheid vom 27. September 2005)\nSachverhalt:\nA.\nA.a Der 1936 geborene F.________ arbeitete vom 1. November 1974 bis zu seiner Pensionierung am 31. August 2001, der 1959 geborene L.________ vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 2001 bei der Kernkraftwerk X.________ AG (nachfolgend Kernkraftwerk AG). Sie waren bei der Pensionskasse Energie (früher Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke; nachfolgend PKE) im obligatorischen und überobligatorischen Bereich vorsorgeversichert. Am 22. Mai 2000 fand eine Sitzung zwischen der Direktion der Kernkraftwerk AG und Vertretern der Kernkraftwerk-Betriebspersonal-Vereinigung (KKBV) statt. Die KKBV verlangte damals, die den Arbeitnehmern ausgerichteten Schichtzulagen seien fortan in der zweiten Säule zu versichern. Im Juli 2000 reichten die verschiedenen Sektionen des KKBV den Direktionen der jeweiligen Kernkraftwerke einen schriftlichen Antrag ein, die Schicht- und Funktionszulagen mit Wirkung ab 1. Januar 2001 vollumfänglich im BVG zu versichern. An einer Sitzung vom 21. Dezember 2000 teilte die Kernkraftwerk AG der KKBV ihre ablehnende Haltung betreffend Einbau der Schichtzulagen in die Pensionskasse mündlich mit. Dieser Entscheid wurde den Vorstandsdelegierten der KKBV mit Schreiben vom 14. Februar 2001 eröffnet. F.________ (Erstkläger) und L.________ (Zweitkläger) erhoben am 4. Juni 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Kernkraftwerk AG Klage mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, zu ermitteln, wie hoch das versicherte Einkommen der Kläger im Sinne von Art. 18 der Statuten der PKE sei, wenn in der bisher von der Beklagten angewandten Berechnungsformel die Schichtzulagen berücksichtigt würden und die Berechnungsformel mithin laute: Brutto-Monatsgrundlohn zuzüglich Schichtzulagen (Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags-, Wochenschicht) x 13 abzüglich Koordinationsabzug. Weiter sei die Kernkraftwerk AG zu verpflichten, der PKE einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kernkraftwerk AG im Sinne eines Teilentscheides, den versicherten Lohn der Kläger unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden (Entscheid vom 17. November 2003). Die von der Kernkraftwerk AG hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2004 ab (Prozess B 118/03).\nA.b Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 ergänzten F.________ und L.________ ihr Klagebegehren vom 4. Juni 2002 folgendermassen:\n1. Es sei das versicherte Einkommen der Kläger unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 BVG rückwirkend zu berechnen;\n2. Es sei das versicherte Einkommen der Kläger unter angemessener Berücksichtigung aller innerhalb der Verjährungsfrist bezogenen AHV-pflichtigen Entschädigungen (Schicht-, Erschwernis- und Jubiläumszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken, Überzeit- und Wegentschädigungen) zu berechnen;\n3. Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die durchschnittlich pro Monat erzielten Schichtzulagen zum Brutto-Monatsgrundlohn zu addieren und mit dem Faktor 13 zu multiplizieren;\n4. Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die von der PKE innerhalb der Verjährungsfrist und seit Klageerhebung vorgenommenen Überschusszuwendungen zu berücksichtigen;\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der PKE zu Gunsten des Kontos des Erst- bzw. des Zweitklägers einen Betrag zu bezahlen, der sich nach folgender Formel berechnet:\n1. Für den Erstkläger: Zusatzbeitrag ./. 35 % der Erhöhung des versicherten Einkommens\n2. Für den Zweitkläger: Zusatzbeitrag ./. 15 % der Erhöhung des versicherten Einkommens\n6. Die von der PKE an den Erstkläger ausbezahlte Rente und Alters-Kinderrente seien mit Wirkung seit wann rechtens und unter Berücksichtigung des neu versicherten Einkommens zu erhöhen.\n7. Die dem Zweitkläger zustehende Freizügigkeitsleistung sei unter Berücksichtigung des neu versicherten Einkommens zu berechnen und seit wann rechtens zu verzinsen.\nDie Kernkraftwerk AG stellte mit Eingabe vom 13. Mai 2005 folgende Anträge:\n1. In teilweiser Gutheissung von Ziffer 1 des Klagebegehrens vom 4. Juni 2002 sei das versicherte Einkommen der Kläger auf Fr. 70'000.- (F.________) respektive Fr. 77'600.- (L.________) festzulegen;\n2. Die PKE habe gestützt auf vorstehende versicherte Einkommen die für die Kläger zu leistenden Zusatzbeiträge zu berechnen;\n3. Die Beklagte sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, an die von der PKE festgelegten Zusatzbeiträge die in Art. 13 der Statuten festgelegten Prozentsätze an diesen Zusatzkosten zu übernehmen, respektive an die Pensionskasse zu überweisen;\n4. Der Entscheid über die Parteientschädigung sei unter gebührender Berücksichtigung des von den Klägern verursachten Mehraufwandes in das Ermessen des Gerichtes zu stellen.\nAm 8. Juni 2005 hielten die Kläger am Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. Februar 2005 fest.\nAm 11. Juli 2005 reichte die Beklagte eine Lohnabrechnung ein, wonach F.________ im Jahre 2001 ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 1538.- erhalten hat.\n"}