Es bleibt daher nur ergänzend zu erwähnen, dass die als Zeuge vorgeschlagene Person gemäss einem Sitzungsprotokoll vom 14. März 2001 selber mit Ansprüchen auf freie Mittel der teilliquidierten Vorsorgeeinrichtungen auf die Ablehnung der Stiftungsräte gestossen war. 7.5 War nach dem Gesagten das Versetzungsangebot zumutbar, hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf freie Mittel nach dem Verteilungs- und Sozialplan verwirkt, indem er die neue Stelle ablehnte und statt dessen kündigte. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.