Das kantonale Gericht hat daher zu Recht und ohne damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen davon abgesehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Dies gilt namentlich auch für die erneut beantragte Zeugeneinvernahme mit einem weiteren ehemaligen Kaderangehörigen der Brauerei Hürlimann AG, auch wenn dieser an einem Teil der damals geführten Gespräche teilgenommen hat.