Die differierenden Ansichten der Zeugen zeigen, dass sich das Ansehen der beiden Stellen auch und vor allem in der individuellen Betrachtung und Gewichtung unterschied, was objektiviert gesehen keine erhebliche Unzumutbarkeit zu begründen vermöchte. 7.4 Zusammenfassend mag zwar die angebotene Stelle den einen oder anderen Nachteil gegenüber der bisherigen Funktion aufgewiesen haben, ohne dass damit aber der Rahmen des Zumutbaren verlassen worden wäre. Von weiteren Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht und ohne damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen davon abgesehen (antizipierte Beweiswürdigung;