Während der Zeuge K.________ von einer eindeutigen Imageeinbusse ausging, bezeichnete der Zeuge S.________ die angebotene Funktion gerade auch wegen des guten Rufes, den die G.________ AG in der Branche genossen habe, prestigemässig als mindestens ebenbürtig. Die differierenden Ansichten der Zeugen zeigen, dass sich das Ansehen der beiden Stellen auch und vor allem in der individuellen Betrachtung und Gewichtung unterschied, was objektiviert gesehen keine erhebliche Unzumutbarkeit zu begründen vermöchte.