Den Beschwerdeführer hatte im Übrigen weder die allgemeine Stimmung in der G.________ AG noch das nicht ungetrübte Verhältnis zu deren Geschäftsführer daran gehindert, ab Juli 1996 mit einem steigendem Pensum in diesem Betrieb tätig zu sein. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgebracht wird, mag im Einzelnen betrachtet zwar Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Stellen aufzuzeigen. Als unzumutbar erscheint die angebotene Funktion deswegen aber nicht. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf den geltend gemachten Prestigeverlust an der neuen Stelle. Hiezu haben sich die Zeugen unterschiedlich geäussert. Während der Zeuge K.___