Anderseits bot sich für den Beschwerdeführer aber auch die Chance der beruflichen Weiterentwicklung in einer deutlich vergrösserten Unternehmensgruppe. Gemäss Parteibefragung mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin wurde die damals angebotene Funktion denn auch in der Folge noch ausgebaut, allerdings in einer geänderten Konzernstruktur. Hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Betriebsklimas in der G.________ AG ist festzuhalten, dass die Stimmungslage in einem Unternehmen gerade auch und wesentlich durch die Betriebsleitung beeinflusst resp. beeinflussbar ist. Den Beschwerdeführer hatte im Übrigen weder die allgemeine Stimmung in der G._____