Dies gilt aber letztlich für jeden Stellenwechsel. Dass der Beschwerdeführer selber das neue Tätigkeitsspektrum nicht als ideal ansah, stützt bei der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise die Annahme der Unzumutbarkeit der Ersatzstelle nicht, zumal letztere aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen durchaus als vielseitig und anspruchsvoll zu beurteilen ist. Wohl bestand überdies eine gewisse Unsicherheit über die Zukunft der G.________ AG. Anderseits bot sich für den Beschwerdeführer aber auch die Chance der beruflichen Weiterentwicklung in einer deutlich vergrösserten Unternehmensgruppe.