Vielmehr trifft diese Rechtsfolge auch den Mitarbeiter, der eine angebotene Stelle ablehnt, welche mit im Rahmen des Zumutbaren liegenden Nachteilen behaftet ist. 7.2 Bei der Prüfung, ob Zumutbarkeit vorliegt, müssen "die objektiven und subjektiven Gegebenheiten" des einzelnen Falles berücksichtigt werden (im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht: Rüedi, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 223). Dabei bedeutet der Begriff "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen, seine eigene Meinung über die Zumutbarkeit, ausschlaggebend sei. Es ist vielmehr auch hier ein objektiver Massstab anzulegen (vgl. Maurer, a.a.