O., S. 221, auch zum Folgenden), aber auch im übrigen öffentlichen Recht und im Privatrecht Eingang gefunden (Landolt, a.a.O., S. 10 ff.). Der Ausschluss von den freien Mitteln im Sinne des Verteilungs- und Sozialplanes setzt somit nicht voraus, dass die abgelehnte Ersatzstelle der bisherigen gleichwertig ist. Vielmehr trifft diese Rechtsfolge auch den Mitarbeiter, der eine angebotene Stelle ablehnt, welche mit im Rahmen des Zumutbaren liegenden Nachteilen behaftet ist.