7. Gemäss der hier massgebenden Klausel des Verteilungs- und Sozialplanes schliesst nur die Ablehnung eines "zumutbaren" Versetzungsangebotes von der Partizipation an den freien Mitteln aus. Was unter einem "zumutbaren" Angebot zu verstehen ist, bedarf aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen der Verfahrensbeteiligten der Erläuterung. 7.1 Zumutbar heisst nicht gleichwertig (ebenbürtig, vergleichbar), verstanden als gegenüber der Alternative nachteilsfrei. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch.