Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz als bewiesen zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der aufgehobenen Funktion des Leiters Logistik bei der Brauerei Hürlimann AG die Stelle des Betriebsleiters bei deren Tochterunternehmen auszuüben. Damit lag ein Versetzungsangebot vor. Hieran ändert nichts, wenn noch kein schriftlicher Arbeitsvertragsentwurf vorlag und gegebenenfalls noch nicht sämtliche Einzelheiten der angebotenen Stelle besprochen und verbindlich zugesichert waren.