, damals in verantwortlicher Stellung bei der Hürlimann Gruppe tätig, dass die Stelle dem Beschwerdeführer etwa im Oktober 1996, in welchem Monat über die geplante Schliessung der Brauerei Hürlimann AG informiert worden sei, angeboten wurde. Entsprechendes ergibt sich zumindest sinngemäss auch aus den weiteren im angefochtenen Entscheid dargestellten Zeugen- und Parteiaussagen. Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz als bewiesen zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der aufgehobenen Funktion des Leiters Logistik bei der Brauerei Hürlimann AG die Stelle des Betriebsleiters bei deren Tochterunternehmen auszuüben.