Nach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung trifft dies zu. Dem Beschwerdeführer sei als Ersatz für seine in der geänderten Organisationsstruktur nicht mehr enthaltene Funktion die gleichwertige Stelle des Betriebsleiters der G.________ AG angeboten worden, was er ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine konkrete Ersatzstelle angeboten wurde, und er bezeichnet die betreffende Stelle zudem als objektiv nicht zumutbar.