5. Die einzelnen Voraussetzungen für die Beteiligung an den freien Mitteln gemäss Verteilungs- und Sozialplan sind im angefochtenen Entscheid einlässlich wiedergegeben und hier nicht zu wiederholen. Letztinstanzlich noch umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer "nach objektiven Kriterien beurteilt, ein zumutbares Versetzungsangebot abgelehnt" und insofern aus freien Stücken gekündigt hat, was ihn nach dem Verteilungs- und Sozialplan von der Beteiligung an den freien Mitteln ausschliessen würde. Nach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung trifft dies zu.