4. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ist für die streitige Beteiligung an den freien Mitteln neben dem Plan vom 20. November/17. Dezember 1997 (nachstehend: Verteilungsplan) auch der Sozialplan der Feldschlösschen-Hürlimann Gruppe vom 19. Oktober 1996 (mit Änderungen vom 7. Mai 1997; nachstehend: Sozialplan) zu berücksichtigen, soweit der Verteilungsplan darauf verweist. Dies ist, nachdem der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren noch eine andere Auffassung vertreten hatte, nunmehr unbestritten.