Hervorzuheben ist, dass das Freizügigkeitsgesetz gemäss der Rechtsprechung zu Art. 23 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) nur zu einer gerechten Zuteilung von freien Stiftungsmitteln an Mitarbeiter verpflichtet, die unfreiwillig, d.h. wegen Ereignissen auf Unternehmensebene und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen, aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sind. Die vor nicht allzu langer Zeit ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter sind deshalb nur zu berücksichtigen, sofern die Arbeitgeberseite den Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat.