3. Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf freie Mittel aus (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen massgebende Gesetzesbestimmung (Art. 23 Abs. 1 FZG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass die im Rahmen der 1. BVG-Revision und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) zu verschiedenen Zeitpunkten ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge mangels anderslautender Übergangsbestimmungen nicht anwendbar sind.