Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos ( Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1). Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn der Anteil an freien Mitteln und (hiezu: Urteil H. vom 13. September 2004, B 30/03, Erw. 2.1) dessen Verwendung zwischen dem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung im Streit liegt.