1. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind ( BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; speziell zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um freie Mittel aus (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen: Urteile R. vom 14. November 2003, B 41/03 [zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 125 f.], und R. vom 14. November 2003, B 53/03, je mit Hinweisen).